Snowfuture is a registered association in Austria with Vereinsstatuten:
SNOWFUTURE
Business & Environment Interactions Related to Snow
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Nichtuntersagung gemäß österreichischen Vereinsgesetz von 1951 vom 30.12.1999 ; IV-SD 2430/VVM/99
Letzte Generalversammlung: 2001-02-07
Obmann: P. Charamza; Obmannstellvertreter: S. Sokratov;
Generalsekretär: M. Breiling
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STATUTEN§1 Name, Sitz und Zweck des VereinsDer Verein, "Snowfuture Wissenschafts- und Informationsverein" ist ein international orientiert mit Sitz in Wien, gegründet im Jahr 1999. Der Verein verfolgt den Zweck, das wissenschaftliche Verständnis über die wirtschaftlich, soziale und ökologische Bedeutung von Schnee auf breiter Basis zu fördern. Österreich ist aufgrund seiner geographischen Lage besonders abhängig von Schneebedingungen.Der internationale Teil des Vereins bemüht sich weltweit um Verbesserung von Schneeprognosemodellen und Modellen, die wirtschaftliche Interdependenz erklären. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Forschungsstätten wird angestrebt. Ein spezifischer Österreich Teil soll lokale Planungsvorhaben verbessern helfen, indem der Faktor Schnee mit seiner regional unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung besonderes Gewicht bekommt. Die Vereinssprachen sind englisch und deutsch. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern erfolgt aus Kostengründen via Internet (e-mail, Vereinshomepage, bei Bedarf Internetkonferenz) weshalb ein Zugang zum Internet eine Vorbedingung für Mitglieder ist.
§2 Zweck des Vereins und Erreichen des VereinszweckErarbeiten von wissenschaftlichen Studien und Softwareapplikationen zum Thema Klima und Schnee, unterteilt in Bereiche Landschafts-/Raumplanung, Wintertourismus/Verkehr, Katastrophenschutz.
§3 Mittel zum Erreichen des Vereinszweck
§4 Arten der Mitgliedschaft
§5 Erwerb der MitgliedschaftDie Aufnahme der Mitglieder erfolgt schriftlich nach vorausgehender Kommunikation (via e-mail). Der Vorstand kann einerseits Mitglieder zur Teilnahme einladen bzw. kann jede(r) Forscher(in) schriftlich um Aufnahme als ordentliches Mitglied ansuchen. Als Eintrittsdatum für außerordentliche Mitglieder gilt der Tag der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
§6 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen) durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich.
§7 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind berechtigt alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und alle Publikationen zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
§8 VereinsorganeOrgane des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer.
§9 GeneralversammlungAlle 2 Jahre muß eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden. Alle Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme, wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Die Generalversammlung findet via Konferenzschaltung im Internet statt. Die Details zur Internetkonferenz müssen spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin allen ordentlichen (wahlberechtigten) Mitgliedern kundgetan werden. Die Punkte zur Agenda (Tagesordnung) müssen spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung von allen Mitgliedern beim Vorstand eingebracht werden und durch diesen an die Mitglieder bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung weitergeleitet werden.Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der ordentlichen Mitglieder binnen 6 Wochen stattzufinden.
§10 Aufgaben der GeneralversammlungDer Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn alle wahlberechtigten Mitglieder eingeladen werden (Ausschicken einer e-mail 4 Wochen vor der geplanten Generalversammlung) und die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder präsent sind.
§11 VorstandDer Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Obmann, dem Kassier (Stellvertreter des Obmanns) und dem Schriftführer (Generalsekretär).
§12 Aufgaben des VorstandDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die statutenmäßig keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden. Insbesondere fallen in seinem Wirkungsbereich:
§13 Besondere Aufgaben einzelner VorstandsmitgliederObmann/Obfrau ist die höchste Vereinsfunktion:
§14 RechnungsprüferDen beiden Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und können auch außerordentliche Mitglieder sein.§15 Auflösung des VereinsDie freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel (plus eins) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, muß ein Liquidator von der Generalversammlung bestimmt werden, dessen Aufgabe es ist, nach Abdeckung der Passiva, das Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichen Zielen zu übertragen.
© Meinhard Breiling, 2002-03-19 (last update)
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