Snowfuture is a registered association in Austria with Vereinsstatuten:

 


SNOWFUTURE
Business & Environment Interactions Related to Snow

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Nichtuntersagung gemäß österreichischen Vereinsgesetz von 1951 vom 30.12.1999 ; IV-SD 2430/VVM/99

Letzte Generalversammlung: 2001-02-07

Obmann: P. Charamza; Obmannstellvertreter: S. Sokratov; Generalsekretär: M. Breiling
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STATUTEN

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein, "Snowfuture Wissenschafts- und Informationsverein" ist ein international orientiert mit Sitz in Wien, gegründet im Jahr 1999. Der Verein verfolgt den Zweck, das wissenschaftliche Verständnis über die wirtschaftlich, soziale und ökologische Bedeutung von Schnee auf breiter Basis zu fördern. Österreich ist aufgrund seiner geographischen Lage besonders abhängig von Schneebedingungen.

Der internationale Teil des Vereins bemüht sich weltweit um Verbesserung von Schneeprognosemodellen und Modellen, die wirtschaftliche Interdependenz erklären. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Forschungsstätten wird angestrebt. Ein spezifischer Österreich Teil soll lokale Planungsvorhaben verbessern helfen, indem der Faktor Schnee mit seiner regional unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung besonderes Gewicht bekommt.

Die Vereinssprachen sind englisch und deutsch. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern erfolgt aus Kostengründen via Internet (e-mail, Vereinshomepage, bei Bedarf Internetkonferenz) weshalb ein Zugang zum Internet eine Vorbedingung für Mitglieder ist.

 

§2 Zweck des Vereins und Erreichen des Vereinszweck

Erarbeiten von wissenschaftlichen Studien und Softwareapplikationen zum Thema Klima und Schnee, unterteilt in Bereiche Landschafts-/Raumplanung, Wintertourismus/Verkehr, Katastrophenschutz.
    • Aufbau einer österreichischen und internationalen Schneedatenbank und deren öffentliche Publikation im Internet
    • Bildungstätigkeit und Erstellen von Studien
    • Abhaltung von Vorträgen, Kursen und Schulungen
    • Diskussionsplattform zu Praktikern, die wirtschaftlich von Schnee abhängig sind.

     

§3 Mittel zum Erreichen des Vereinszweck

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch folgende finanzielle Mittel:
    • Beiträge der Mitglieder
    • Öffentliche Projektfinanzierungen bzw. Forschungsvorhaben
    • Kurseinnahmen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
    • Spenden, Stiftungen und sonstige Einnahmen
Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Es können sowohl physische Personen als auch juristische Personen beitreten. Dem Verein kann man als ordentliches Mitglied (Wissenschafter) oder außerordentliches Mitglied (Praktiker) beitreten. Der Vorstand beschließt die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern aufgrund ihrer zur Verfügung gestellten Publikationen. Außerordentliche Mitglieder sind all jene, die dem Verein einen jährliche Beitrag von 20 EURO oder mehr zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für 2 Jahre im Voraus bezahlt.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt schriftlich nach vorausgehender Kommunikation (via e-mail). Der Vorstand kann einerseits Mitglieder zur Teilnahme einladen bzw. kann jede(r) Forscher(in) schriftlich um Aufnahme als ordentliches Mitglied ansuchen. Als Eintrittsdatum für außerordentliche Mitglieder gilt der Tag der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen) durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und alle Publikationen zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.

 

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer.

 

§9 Generalversammlung

Alle 2 Jahre muß eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden. Alle Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme, wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Die Generalversammlung findet via Konferenzschaltung im Internet statt. Die Details zur Internetkonferenz müssen spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin allen ordentlichen (wahlberechtigten) Mitgliedern kundgetan werden. Die Punkte zur Agenda (Tagesordnung) müssen spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung von allen Mitgliedern beim Vorstand eingebracht werden und durch diesen an die Mitglieder bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung weitergeleitet werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der ordentlichen Mitglieder binnen 6 Wochen stattzufinden.

 

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn alle wahlberechtigten Mitglieder eingeladen werden (Ausschicken einer e-mail 4 Wochen vor der geplanten Generalversammlung) und die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder präsent sind.
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  • Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  • Beschlußfassung über das Vereinsbudget
  • Beschlußfassung über Änderung der Statuten und freiwillige Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  • Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten.
  • Behandlung allfälliger Punkte gemäß der Agenda (Tagesordnung)

 

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Obmann, dem Kassier (Stellvertreter des Obmanns) und dem Schriftführer (Generalsekretär).
  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  • Der Vorstand, der von der GV gewählt wird, hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung notwendig ist.
  • Der Obmann ruft bei Bedarf den Vorstand ein. Den Vorsitz führt der Obmann.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder präsent sind. Abgestimmt wird mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt an die verbleibenden Vorstandsmitglieder bzw. der GV erklären. Der Rücktritt wird erst nach der Kooptierung eines neuen Mitglieds wirksam.

 

§12 Aufgaben des Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die statutenmäßig keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden. Insbesondere fallen in seinem Wirkungsbereich:
  • Vorbereiten der ordentlichen Generalversammlung und Einberufen einer außerordentlichen Generalversammlung.
  • Abfassung eines Rechenschaftsberichts.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellen eines Jahresbudget und des Rechenabschluß.
  • Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern, Aufnahme und Kündigungen der Angestellten von Vereinen.

 

§13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

Obmann/Obfrau ist die höchste Vereinsfunktion:
  • Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  • Führt den Vorsitz bei einer Vorstandssitzung und Generalversammlung.
Kassier/in (Obmann/Obfrau Stellvertreter/in):
  • Vertretung des Obmannes
  • Erstellung des Jahresbudget
  • Erschließung von Geldquellen für den Verein
Schriftführer/in (Generalsekretär/in):
  • Führt Protokolle von Vorstandssitzungen und Generalversammlung
  • Ist für Erscheinen von Publikationen verantwortlich
  • Kann als (teilweise) entlohnte(r) Generalsekretär/in Agenden für Obmann und Kassier übernehmen.

 

§14 Rechnungsprüfer

Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und können auch außerordentliche Mitglieder sein.

 

§15 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel (plus eins) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, muß ein Liquidator von der Generalversammlung bestimmt werden, dessen Aufgabe es ist, nach Abdeckung der Passiva, das Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichen Zielen zu übertragen.

 


© Meinhard Breiling, 2002-03-19 (last update)